Mitgliedschaft
Nur Mitglieder der Wohnen & Mehr Wohnungsgenossenschaft eG genießen vielfältige Vorteile.
Der Beitritt erfolgt gemäß einer Beitrittserklärung im Annahmeverfahren. Nachzeichnungen von Anteilen sind jederzeit möglich.
Vorteile sind zum Beispiel:
– Sonderkonditionen beim Mieten genossenschaftseigener Immobilien
– Sonderkonditionen beim Erwerb genossenschaftseigener Immobilien
– Inanspruchnahme von vielfältigen Dienst- und Informationsleistungen
– Preisvorteile für über die Genossenschaft angebotenen Produkte
– 8,8 % staatlicher Förderung in Form einer Wohnungsbauprämie* für den Erwerb von Geschäftsanteilen
– Teilhabe am Geschäftsergebnis der Wohnen & Mehr Wohnungsgenossenschaft eG in Form von Dividenden
Darüber hinaus steht den Mitgliedern die Möglichkeit zu, auch förderndes Mitglied mit attraktiven Konditionen an der Wohnen & Mehr Wohnungsgenossenschaft eG zu werden. Sofern Sie bereits Mitglied sind, wenden Sie sich einfach an uns. Es lohnt sich.
* Mitglieder einer Wohnungsbaugenossenschaft erhalten, innerhalb der persönlichen Fördervoraussetzungen, 8,8 % Wohnungsbauprämie vom Staat.
Vorteile aus der Rechtsform Genossenschaft
Ein Mitglied – eine Stimme
Gegenüber anderen mitbestimmenden Gesellschaftsformen, wird in der Generalversammlung pro Kopf abgestimmt. Das bedeutet, dass nicht derjenige, der die größte Summe investiert hat, am meisten bestimmt, sondern jeder, unabhängig seiner Investitionssumme EINE STIMME hat. Diese demokratische Form trägt im wesentlichen dazu bei, dass Spekulanten genossenschaftliche Engagements meiden. Hiervon profitiert das einzelne Mitglied.
Rückzahlungsanspruch auf Geschäftsguthaben
Die Mitglieder sind über die jährlichen Dividenden an den Überschüssen der Wohnen & Mehr Wohnungsgenossenschaft eG beteiligt. Darüber hinaus entscheidet die Generalversammlung, also die Mitglieder, per Beschluss über die Verwendung von Überschüssen.
Kein Mindestkapital
Mitglied werden kann jeder mit der Zeichnung von mindestens einem Anteil.
Beschränkte Haftung für die Mitglieder
Die Haftung der Genossen ist auf die Höhe der gezeichneten Anteile beschränkt. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.